Auf Grundlage der DIN 14676 müssen Rauchwarnmelder mindestens einmal jährlich gewartet beziehungsweise überprüft werden. Wie die Wartung genau auszusehen hat, und in welchem Zeitraum sie stattzufinden hat, ist in dieser Norm festgelegt. Zwar verweist die DIN 14676 beim Wartungsintervall auf die Herstellerangaben, jedoch muss die Wartung zwingend einmal alle 12 Monate (mit einer Schwankungsbreite +/- 3 Monate) stattfinden. Grundsätzlich ist bei der jährlichen Wartung zu prüfen ob der Rauchwarnmelder seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Raucheintrittsöffnungen müssen frei von Verschmutzungen sein (Staub, Überklebungen, etc.)
2. Es darf keine Funktionsrelevante Beschädigung vorhanden sein
3. Der Rauchwarnmelder muss im Umkreis von 50cm frei von Hindernissen sein (Lampen, Raumteilern, etc.)
4. Der Rauch muss im Brandfall schnell und möglichst direkt zum Rauchwarnmelder durchdringen (dies darf nicht durch Lüftungen oder ähnlichem beeinträchtigt werden)
5. Das Warnsignal muss Funktionieren (Testknopf betätigen), das Signal muss laut und deutlich zu hören sein
6. Sollte es sich um Funkrauchwarnmelder handeln, ist bei der Wartung das Funkmodul, die Sende- und Empfangseinrichtung und die Schnittstelle zusätzlich zu den Rauchwarnmeldern selbst zu überprüfen
Das Weiteren ist es essenziell die Raumnutzung zu beachten. Ist diese unverändert? Oder wurde Beispielsweise aus einem Arbeitszimmer ein Kinderzimmer? Sollte das der Fall sein wäre ein weiterer Rauchwarnmelder anzubringen um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Zu den Mindestanforderungen gehört ein Rauchwarnmelder in allen Schlafräumen und notwendigen Fluren (Fluchtwege). In Berlin und Brandenburg muss auch im Wohnzimmer ein Rauchwarnmelder vorhanden sein, um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Um einen Optimalen Schutz zu erlangen empfiehlt sich, auch in Wohnräumen, Kellerräumen und sonstigen Räumen wie beispielsweise dem Dachboden zusätzliche Rauchwarnmelder anzubringen. Die Küche ist eigentlich für Rauchwarnmelder ungeeignet, da es beim Kochen oft zu Fehlalarmen kommt. Jedoch kann man auf Sondermelder zurückgreifen, die speziell für die Küche gemacht sind, um sich optimal zu schützen.
Rauchwarnmelder sollten immer möglichst mittig im Raum an der Decke angebracht werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 6 Metern überbrücken, sollte die Deckenhöhe 6 Meter überschreiten sind Rauchwarnmelder in mehreren Ebenen anzubringen. Ein Rauchwarnmelder kann maximal eine Fläche von 60m² überwachen.
Bei der Montage in Räumen mit einer Dachneigung über 20° sind die Rauchwarnmelder mit einem Abstand von mindestens 0,5 Meter und maximal 1 Meter von der Deckenspitze anzubringen.
Bei Räumen mit anteiligen Dachschrägen, deren horizontale Decke breiter als 1 Meter ist, ist der Rauchwarnmelder mittig an der horizontalen Decke zu montieren.
Wenn eine Deckenmontage nicht möglich ist sollte der Rauchwarnmelder möglichst mittig an der längeren Wand des Raumes montiert werden. Der Abstand zur Decke sollte hierbei mindestens 30 Zentimeter und maximal 50 Zentimeter betragen.
Für Räume die in Deckenfelder unterteilt sind gilt, ist die Unterteilung (beispielsweise Deckenbalken) höher als 20 Zentimeter und das Deckenfeld größer als 36m² so muss je Deckenfeld ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Ist die Unterteilung niedriger als 20 Zentimeter oder das Deckenfeld kleiner als 36m² gelten die üblichen Anforderungen.
Verfügt ein Raum über eine Galerie oder wir durch ein Podest in der Höhe unterteilt, so ist unterhalb dieser Einrichtung ein weiterer Rauchmelder erforderlich. Dies gilt jedoch nur wenn diese Einrichtung Breiter und Länger als 2 Meter ist und ihre Fläche mehr als 16m² beträgt.
Bei Fluren oder Räumen die um ein oder mehrere Ecken führen ist jeder Schenkel des Raumes wie ein separater Raum zu betrachten. Das bedeutet für jeden Bereich ist ein eigener Rauchwarnmelder nötig.
Benötigen Sie eine fachgerechte Montage oder Überprüfung von Rauchwarnmeldern? Beauftragen Sie uns gerne jetzt!